Da neben dem Gebäude auch der Baugrund, auf dem es errichtet wurde, nach Abschluss der Projektentwicklung durch den Bauherrn entweder in den Besitz des Käufers übergeht oder mit einem Erbbaurecht belastet wird, umfasst ein Bauträgervertrag stets zwei verschiedene Vertragsarten: einen Kaufvertrag oder Erbbaurechtsvertrag für das Grundstück und einen Werkvertrag für die Bauarbeiten. Aus diesem Grund handelt es sich bei einem Bauträgervertrag aus rechtlicher Perspektive stets um einen sogenannten Mischvertrag.
Neben einer Vorbemerkung und dem Vertragsobjekt – i. e. des Grundstücks und der zu erbringenden Bauleistung – enthält ein Bauvertrag stets auch eine Baubeschreibung, in der die Ausführung des Gebäudes von der Architektur bis zur Inneneinrichtung inklusive aller vereinbarten Sonderanfertigungen festgehalten wird. Hinzu kommen Angaben zum Kaufpreis sowie zur Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen, die der Bauträger erst nach erfolgreichem Abschluss bestimmter Bauabschnitte in Rechnung stellen darf. Darüber hinaus umfasst ein Bauträgervertrag auch Angaben zur Haftung des Bauträgers, inklusive der nach § 3 der Makler- und Bauträgerverordnung verpflichtenden Freistellungserklärung, mit der die Bank des Bauträgers die Immobilie von der sogenannten Globalgrundschuld freistellt.
Ist der Verkauf des Grundstücks Teil des Bauträgervertrags, muss dieser außerdem notariell beglaubigt werden, denn eine Grundstücksübertragung gilt in Deutschland erst als rechtskräftig abgeschlossen, wenn eine amtliche Beglaubigung der Unterschriften vorliegt.
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Quellenangaben
Vgl. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 650u Bauträgervertrag; anwendbare Vorschriften. Den vollständigen und aktuellen Gesetzestext finden Sie auf „Gesetze im Internet“, einer offiziellen Website des Bundesministeriums für Justiz.
Vgl. Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter (Makler- und Bauträgerverordnung – MaBV § 3 Besondere Sicherungspflichten für Bauträger. Auch dieser Gesetzestext steht in seiner aktuellen Fassung auf „Gesetze im Internet“ zur Einsicht bereit.